20.04.2001 -

BGH-Urteil (II ZR 84 / 99) zur Prospekthaftung

- Info via SVD -.

In den k-m-i-Nachrichten vom 19.04.01 wird folgendes berichtet:

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Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben, verjähren in 6 Monaten ab Kenntniserlangung des Prospektfehlers, spätestens 3 Jahre nach Erwerb des Anteils. Mit dieser Begründung wies der BGH (Az. II ZR 84 / 99) jetzt die Klage einer geschädigten Anlegerin ab, die ihre Anteile 1990 gezeichnet hatte, ihren Schadensersatzanspruch jedoch erst im August 1996 einklagte. Die obersten deutschen Zivilrichter unterscheiden bei der Verjährungsfrage somit zwischen geschlossenen Fonds, bei denen eine kurze Verjährung, in Analogie zu § 20 Abs. 5 KaGG und § 12 Abs. 5 AuslinvestmG, zum Tragen kommt, und Prospekthaftungsansprüchen bei Bauherrenmodellen, für die der BGH 1994 in einer Grundsatzentscheidung, aufgrund des dortigen starken Bezugs zum Werkvertragsrecht, eine 30-jährige Verjährungsfrist anerkannte. Auch für Finanzdienstleister eine wichtige Entscheidung.

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Mit freundlichem Gruß
L.B. Werner
(Stv. Vors. des SVD)

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