Info via SVD -
Herr Riemer schreibt in einer mail von 03.08.00:
Für unsere Mitglieder gelesen: "Hinweis auf Schriftform"
(wmd) Widerrufsbelehrungen sind gemäß dem Verbraucherschutzgesetz nur dann wirksam, wenn sie den Hinweis enthalten, dass der Widerruf stets schriftlich zu erfolgen hat. Bei Fehlen des entsprechenden Hinweises verlängert sich die Widerspruchsfrist auf zwölf Monate. (! ! !)

Das geht aus einer Entscheidung des OLG Braunschweig hervor. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine Beteiligung an einer Komanditgesellschaft gekauft (war bestimmt eine Fondsbeteiligung üblicher Art; Anmerkung des Lesers Alfred G. Riemer), um in den Genuss einer Steuerersparnis zu kommen. Diesen Kauf finanzierte er mit einem Darlehen. (! ! !) In dem Darlehnsvertrag und der zugehörigen Widerrufsbelehrung war nur von der Wochenfrist die Rede, nicht davon, dass der Widerruf schriftlich eingereicht werden muss.

Erst knapp ein Jahr nach der Unterzeichnung des Vertrages widerrief der Kläger den Vertrag. (! ! !) Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers. Ohne den Hinweis auf die Schriftform muss es sich der Darlehnsgeber gefallen lassen, dass die Frist von zwölf Monaten aus dem Verbraucherkreditgesetz angewendet werde. Der genaue Wortlaut ist dort zwar nicht festgelegt, jedoch sind im Interesse der Deutlichkeit eindeutige Belehrungen erforderlich. (! ! !)

OLG Braunschweig, Az.: 3 U 51/99

MfG Alfred G. Riemer